Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AusfuhrDirekt, Stand 12.12.2024
Die Internetseite www.AusfuhrDirekt.de ist ein Service der Conesc Customs S.R.L.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) AusfuhrDirekt, ein Service von Conesc Customs S.R.L., Str. Avionului 26, Bucharest 014336, Rumänien (nachfolgend „AusfuhrDirekt“) bietet gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind (nachfolgend „Kunden“), unter www.ausfuhrdirekt.de die Abfertigung von Export-Ausfuhranmeldungen an.
Auf der Grundlage von Art. 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union fungiert AusfuhrDirekt als Zollvertreter des Kunden, und zwar grundsätzlich als sog. direkter Vertreter, bei der AusfuhrDirekt im Namen und für Rechnung des Kunden handelt und dies gegenüber den Zollbehörden auch angibt. Fungiert AusfuhrDirekt für einen Kunden als indirekter Vertreter, so handelt AusfuhrDirekt als Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kunden und gibt dies auch gegenüber der Zollbehörde an.
Alle Leistungen und Angebote von AusfuhrDirekt erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die AusfuhrDirekt mit ihrem Kunden über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Darüber hinaus gelten die dem Kunden bekannten Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung, die jeder Beauftragung durch den Kunden zugrunde liegt, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Klauseln enthalten.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn AusfuhrDirekt ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn AusfuhrDirekt auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Hiervon ausgenommen sind die ADSp.
§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS/ABTRETUNGSVERBOT
(1) Alle Angebote von AusfuhrDirekt sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann AusfuhrDirekt innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen AusfuhrDirekt und dem Kunden ist der per E-Mail geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von AusfuhrDirekt vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn AusfuhrDirekt einen Auftrag per E-Mail durch Erteilung einer Auftragsbestätigung annimmt. Die Annahmefrist eines Auftrags für uns beträgt dabei fünf (5) Kalendertage ab dessen Zugang.
(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von AusfuhrDirekt nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(5) AusfuhrDirekt behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von AusfuhrDirekt abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von AusfuhrDirekt weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von AusfuhrDirekt diese Gegenstände vollständig an AusfuhrDirekt zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den o.g. Unterlagen kann vom Kunden nicht ausgeübt werden.
(6) Wird AusfuhrDirekt vom Kunden beauftragt, verpflichtet sich der Kunde zu Folgendem:
- Der Kunde übermittelt AusfuhrDirekt rechtzeitig eine Kopie des eröffneten Ausfuhrverfahrens, wenn Waren der EU betroffen sind, die ausgeführt werden sollen. AusfuhrDirekt weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Ziffer 4.9.1.3.4 Absatz 3 der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS (Stand: März 2021) hin: „Wird nach der Annahme der Ausfuhranmeldung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Annahme nicht vorlagen bzw. für die Überlassung nicht vorliegen und kann auch nach Fristsetzung die Situation der Waren nicht mit den Vorschriften gemäß Artikel 247 UZK-IA i.V.m. Artikel 198 Absatz 1 b) UZK in Einklang gebracht werden, so ist die Annahme der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 27 UZK zurückzunehmen und in ATLAS technisch für ungültig zu erklären (siehe Absatz 18a der Dienstvorschrift E-VSF Z 07 01).“
- Der Kunde übermittelt AusfuhrDirekt zur rechten Zeit sämtliche für die Abfertigung der Waren erforderlichen Papiere, Dokumente sowie stellt alle dafür notwendigen Informationen zur Verfügung. Versäumt dies der Kunde, verzögert sich die Abfertigung entsprechend.
- Der Kunde benennt bei der Beauftragung die Zolltarifnummer und teilt diese AusfuhrDirekt mit. AusfuhrDirekt ist zur eigenständigen Ermittlung der Zolltarifnummer befugt, wenn diese bei der Ausfuhranmeldung nicht vorliegt. Führen die hier vom Kunden AusfuhrDirekt an die Hand gegebenen Angaben zur Ermittlung der Zolltarifnummer, haftet AusfuhrDirekt nicht für die Richtigkeit der so ermittelten Zolltarifnummer.
- Im Fall der Abfertigung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Güter, die sowohl zivil- als auch militärisch nutzbar sind – bspw. Chemikalien, Maschinen, Technologien und Werkstoffe – sog. Dual-Use-Güter auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 05. Mai 2009) hat der Kunde AusfuhrDirekt über eine solche Güterabfertigung rechtzeitig zu informieren und die notwendigen Original-Genehmigungsdokumente zu überlassen.
- Im Fall der Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung durch die Zollbehörde, insbesondere einer Beschau der Waren nach Art. 188 und 189 der VO (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union werden die Beförderung der Waren zum Ort der Beschau sowie alle für die Beschau erforderlichen Tätigkeiten vom Kunden als Anmelder vorgenommen. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Kunde als Anmelder. AusfuhrDirekt erhält von der Zollbehörde als direkter Vertreter des Kunden die Kosten und belastet diese dann mit einer Gebühr an den Kunden weiter.
- Der Kunde ist ausschließlich verantwortlich für die Ermittlung und Erfüllung außenwirtschaftlicher Kontrollregeln und Genehmigungspflichten sowie die Einhaltung von (länder- und/oder personenbezogenen) Embargovorschriften sowie die Beachtung von Verboten, insbesondere zollrechtlicher Natur.
- Der Kunde steht dafür ein, dass die zur Durchführung der Beauftragung erforderlichen Dokumente sowie darauf bezogene Mitteilungen vollständig, richtig und echt sind. AusfuhrDirekt obliegt hierbei weder eine Nachprüfungs- noch eine Ergänzungspflicht.
§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die jeweiligen Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang und können unter https://www.ausfuhrdirekt.de/preise eingesehen werden. AusfuhrDirekt ist im Rahmen seiner Unternehmenspolitik jederzeit zur Änderung seiner Listenpreise berechtigt. Eine solche Änderung ist dem Kunden mindestens vier Monate im Voraus in Textform anzuzeigen. Bereits erfolgte Beauftragungen des Kunden bleiben von den Änderungen unberührt. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von AusfuhrDirekt zugrunde liegen und die Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Leistung gültigen Listenpreise von AusfuhrDirekt (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei AusfuhrDirekt. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Gerät der Kunde in Verzug, so sind die offenen Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Rechte des Kunden aus dem Vertragsverhältnis mit AusfuhrDirekt auf Dritte ist ausgeschlossen.
(6) AusfuhrDirekt ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von AusfuhrDirekt durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 STORNIERUNG
(1) Der Kunde ist zur Stornierung der beauftragten Leistung berechtigt. In diesem Fall verlangt AusfuhrDirekt eine angemessene Entschädigung. AusfuhrDirekt pauschaliert seinen Entschädigungsanspruch wie folgt:
- a) Stornierung des Auftrags für den Fall, dass nicht alle Daten und Informationen des Kunden vorliegen: 100 % der vertraglich vereinbarten Vergütung;
b) Stornierung des Auftrags für den Fall, dass der Empfänger des Kunden die Ware nicht mehr benötigt: 100 % der vertraglich vereinbarten Vergütung, wenn der Kunde nicht ausdrücklich nachweist, dass AusfuhrDirekt ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die vorgenannte Entschädigungspauschale.
(2) Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für AusfuhrDirekt insbesondere dann vor, wenn:
- a) der Kunde eine Pflicht in erheblichem Umfang schuldhaft verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb einer von AusfuhrDirekt gesetzten angemessenen Frist abstellt, z. B. wenn der Kunde auf Rückfragen von AusfuhrDirekt nicht mehr reagiert; oder
b) der Kunde zahlungsunfähig ist.
§ 5 LEISTUNGSZEIT
(1) Von AusfuhrDirekt in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2) AusfuhrDirekt kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen AusfuhrDirekt gegenüber nicht nachkommt.
(3) AusfuhrDirekt haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die AusfuhrDirekt nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse AusfuhrDirekt die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist AusfuhrDirekt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber AusfuhrDirekt vom Vertrag zurücktreten.
(5) Gerät AusfuhrDirekt mit einer Leistung in Verzug oder wird ihr eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von AusfuhrDirekt auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 6 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) AusfuhrDirekt haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht oder im Fall der Nichterfüllung einer Garantie oder falls ein Mangel von AusfuhrDirekt arglistig verschwiegen wurde.
Vertragswesentlich sind solche Pflichten, die AusfuhrDirekt nach Inhalt und Zweck des Vertrages und seiner Ergänzungen zu erbringen hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) Im Fall der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist die Haftung von AusfuhrDirekt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Absätze (1) und (2) gelten gleichermaßen auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Eine weitergehende Haftung von AusfuhrDirekt ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von AusfuhrDirekt eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(5) Da AusfuhrDirekt für den Kunden als direkter Vertreter nach Art. 18 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union tätig wird, bleibt die Verantwortung für die zollrechtlichen Bestimmungen beim Kunden als sogenannter Ausführer/Anmelder. AusfuhrDirekt übermittelt lediglich die vom Kunden überlassenen Angaben. Darauf bezogene Prüfungen bzw. zusätzliche Angaben gehören nicht zur Leistungspflicht von AusfuhrDirekt, da die Ware des Kunden physisch nicht begutachtet wird.
(6) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. AusfuhrDirekt haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit seines Online-Auftritts.
§ 7 DATENSCHUTZ
(1) Zu den Qualitätsansprüchen von AusfuhrDirekt gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten der Kunden (diese Daten werden nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) umzugehen. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden personenbezogenen Daten werden von AusfuhrDirekt daher nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. AusfuhrDirekt wird die personenbezogenen Daten der Kunden vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben.
(2) Hierüber hinaus verwendet AusfuhrDirekt personenbezogene Daten der Kunden nur, soweit der Kunde hierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Eine vom Kunden erteilte Einwilligung kann er jederzeit widerrufen.
(3) Dem Kunden ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertragsverhältnisses die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind.
(4) AusfuhrDirekt wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren.
(5) Im Übrigen verweist AusfuhrDirekt auf ihre Datenschutzerklärung https://www.ausfuhrdirekt.de/datenschutz/.
§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen AusfuhrDirekt und dem Kunden nach Wahl von AusfuhrDirekt der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen AusfuhrDirekt ist in diesen Fällen jedoch der Sitz von AusfuhrDirekt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Beziehungen zwischen AusfuhrDirekt und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(4) Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
(5) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.